Vorkommen und Fundorte von Mineralien in der Schweiz
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In Überarbeitung

DJI Mavic Pro Fly More Combo

Echt cool diese Mavic-Drohne.
Die vielen Schachteln in der Schachtel (Combo-Vers.) haben mich zuerst etwas irritiert.
Doch eigentlich ist dies nur wegen des umfangreichen Zubehörs.
Also Propeller montieren, Akku und Steuergerät laden und dann noch das notwenige App auf's Handy laden.
Ganz ohne Englisch kommt man bei den Vorbereitungen nicht so richtig voran - ein paar Grundbegriffe sollten vorhanden sein.
Batterien geladen, App downloadet, Steuergerät und App sind verbunden.
Nun ist es ratsam, die Anleitung (im Internet in D vorhanden) zu konsultieren. Zum Starten muss das Steuergerät mit der Drohne zuerst verbunden werden. Das heisst: 2x kurz den Startknopf auf dem Steuergerät drücken und dann zweimal kurz den Startknopf auf der Drohne drücken. Ein kurzes Surren zeigt die Verbindung an.
Jetzt den linken Steuerknüppel nach links unten (8 Uhr) und gleichzeitig den rechten nach rechts unten (4 Uhr) ziehen und die Maschine startet.
Linker Steuerhebel nach vorne und die Drohne steigt.
Jetzt snd aber erst ein paar Uebungen vorzunehmen... Das heisst: lesen der Funktionen und ausprobieren.
Wenn nichts betätigt wird bleibt die Drohne absolut ruhig in der Luft. Das Handling ist einfach und schnell gelernt, die Aufnahmen perfekt - eine wahre Freude. Absolut empfehlenswert.

So, fliegen kann ich inzwischen mit der Drohne. Filmen und fotografieren auch.
Viel taugt aber so ein ungeschnittenes, tonloses Filmchen nicht. Also: ein Schnittprogramm und ein Musikproramm beschaffen und mit der Bearbeitung beginnen.
Schon wieder so viel Aufwand - ich lasse das noch :-)

Schon bald nehme ich die Drohne mit zur Trifthütte um dort die Überbleibsel des Gletschers zu filmen. Die Drohne fliegt und fliegt, doch durch eine Fehlmanipulation will sie plötzlich sinken und zur Landung ansetzen - irgendwo im felsigen Gelände. Nicht in meinem Sinne. Fluchend und mit der Angst des Verlustes versuche schalte und walte ich auf dem Steuergerät herum - gebe die Drohe schon fast auf - und da höre ich ein Summen über mit. Sie kommt zurück.
Jetzt muss ich mir eingestehen, dass ich mich gewaltig überschätzt habe und mit den Funktionen des Steuergerätes nicht blindlings zurechtkam.
Mein Tipp: üben, üben, üben und erst dann in schwierigem Gebiet einsetzen.

Nach einer längeren Pause, wollte ich wieder mal fliegen. Es war schon dunkel, ich der Meinung, dass ich es noch kann. Rasch montieren hinter das Haus und starten. Das war ein Fehler. Die Drohne reagierte nicht nach meinen Erwartungen, flog seitlich in die Hauswand und stürzte ab. Nur ca 70 cm. Das genügte. Cimbal-Kabel ausgerissen.
Dank dem DrohnenSpital (kein Witz!) konnte das Gerät wieder repariert werden (Kosten ca. CHF 320.00).
Nun erfreut sich aber Coolfly wieder bester Gesundheit :-)
 



Einsetzen einer Drohne - das sollten Sie unbedingt beachten.

Alle Informationen erhalten Sie unter: Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Auszug:
Drohnen und Flugmodelle
Drohnen sind ferngesteuerte, meist kleinere Fluggeräte. Sie sind rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt. Bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm dürfen sie grundsätzlich ohne Bewilligung eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der «Pilot» jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat. Zudem dürfen keine Drohnen über Menschenansammlungen betrieben werden.

Bewilligungen für den Betrieb von Drohnen
Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm braucht es eine Bewilligung des BAZL. Das Amt legt die Bedingungen für die Zulassung und den Betrieb in jedem einzelnen Fall fest. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm finden sich in der «Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien».


Datenschutz (zB. Videoüberwachung mit Drohnen durch Private)
Da Drohnen heute in der Regel mit Kameras bestückt sind, können sie zur Videoüberwachung eingesetzt werden. Personen, die solche Drohnen fliegen lassen, müssen deshalb die Voraussetzungen des Datenschutzes einhalten, sobald auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen enthalten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht. Was die Videoüberwachung durch private Personen im Allgemeinen betrifft, verweisen wir auf unser separates Merkblatt: „Videoüberwachung durch private Personen".
Drohnen sind rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt und benötigen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm grundsätzlich keine Bewilligung. Voraussetzung ist allerdings, dass der «Pilot» jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat und dass keine Menschenansammlungen überflogen werden (vgl. Erläuterungen des BAZL zu Drohnen und Flugmodellen).

Drohnen können an den verschiedensten Orten zu verschiedensten Zwecken eingesetzt werden. So ist es sehr einfach, mit einer Drohne ohne Einwilligung der Betroffenen private oder öffentliche Grundstücke und Gebäude zu überfliegen und zu filmen. Drohnen können zunehmend auch ohne Sichtkontakt gesteuert werden. So können Videoaufnahmen an Orten gemacht werden, zu denen man zu Fuss gar keinen Zutritt hätte. In einigen Fällen sind sich die Operateure nicht bewusst, dass sie etwas Unrechtmässiges (evtl. sogar Strafbares) machen. Betroffene Personen wissen oft nicht, dass sie oder ihr Haus/Büro gefilmt wurden. In manchen Fällen wird die Drohne erst entdeckt, wenn sie bereits Videoaufnahmen macht und der Operateur ist nicht immer klar ersichtlich. Aufgenommene Bilder können sehr leicht ins Internet gestellt oder auf andere Art veröffentlich werden, was die Problematik verschärft.
Allgemeine Datenschutzgrundsätze
Nachfolgend soll dargelegt werden, welche Kriterien aus Sicht des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) in Zusammenhang mit Videoaufnahmen aus Luftfahrzeugen im Allgemeinen und Drohnen im Besonderen gelten. Nicht behandelt werden allfällige strafrechtliche Tatbestände wie Hausfriedensbruch und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte.
Grundsatz
Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Daten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG).
Worauf ist beim Einsatz von Drohnen zu achten?
Wenn eine private Person Aufnahmen von einem Luftfahrzeug aus macht, müssen (zum Schutz der Persönlichkeit) die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes eingehalten werden. Das heisst:
Es braucht einen Rechtfertigungsgrund. D.h. die Datenbearbeitung muss entweder durch die Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt sein (Art. 13 DSG). Die Einwilligung muss dabei frei und in Kenntnis aller Umstände erfolgen (Art. 4 Abs. 5 DSG).
Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, sind die allgemeinen Datenschutzgrundsätze (Art. 4 ff. DSG) einzuhalten (Prinzipien der Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Transparenz und Einhaltung der besonderen Voraussetzungen bei der Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, usw.).
Kann der verfolgte Zweck auch durch eine Massnahme erreicht werden, die weniger in die Persönlichkeit anderer Personen eingreift, ist diese zu bevorzugen.
Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor und ist keine mildere Massnahme möglich, so sind die Daten so rasch als möglich zu löschen resp. zu anonymisieren.
In welchen Fällen ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar?
Werden mit den Kameras keine bestimmbaren Personen aufgenommen oder wird mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicher gestellt, dass allenfalls erfasste Personen nicht bestimmbar sind, ist das DSG nicht anwendbar.
Die wichtigsten Regeln zum rechtmässigen Einsatz von Drohnen mit Kameras zwecks Videoüberwachnung (nicht abschliessend):
Die nachfolgend aufgeführten Beispiele sollen die erwähnten Voraussetzungen veranschaulichen. Sie dienen lediglich als Richtlinien. Die Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung der besonderen Begebenheiten, speziell zu prüfen und zu bestimmen.
A.   unabhängig davon, ob die Kamerabilder gespeichert und aufbewahrt werden:
  • Das Filmen von bestimmbaren Personen mittels Drohne oder anderen Modellluftfahrzeugen darf nur erfolgen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als Rechtfertigungsgrund gilt die Einwilligung der betroffenen Person oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse.

    Beispiel 1: Beim Einsatz von Drohnen zur Aufnahme einer Baustelle oder einer archäologischen Ausgrabungsstätte darf die Videoüberwachung nur dann bestimmbare Personen erfassen, wenn diese damit einverstanden sind, oder wenn der Einsatz der Drohnen zu nicht personenbezogenen Zwecken erfolgt und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.

    Beispiel 2: Das Überfliegen eines privaten Gartens oder entlang eines Gebäudes mit Fenstern darf nur in Kenntnis und mit Einwilligung des Eigentümers resp. des Mieters sowie derjenigen Personen, die sich gerade im Garten/auf dem Grundstück befinden, erfolgen. Sollen die Bilder irgendwo gespeichert werden, muss die Einwilligung auch diesen Punkt erfassen.

    Beispiel 3: Das Filmen durch Fenster sollte grundsätzlich unterbleiben und darf nur in Kenntnis und mit Einwilligung aller betroffenen Personen erfolgen.
  • Die Videoüberwachung muss für die betroffenen Personen erkennbar sein, sei es durch ein Hinweisschild oder durch eine sichtbare Kamera oder durch vorgängige Information (Transparenzprinzip).

    Beispiel 4: Bei einem Gebäude, das von einer privaten Überwachungsfirma bewacht wird, weist ein Piktogramm auf die Videoüberwachung mittels Drohnen hin.

    Beispiel 5: Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses muss seine Mieter vorgängig informieren, falls er sein Gebäude mittels Drohnen ausmessen lassen will. Dabei muss er auch Zeit und Zweck des Drohneneinsatzes angeben.

  • Die Drohnen müssen so eingesetzt werden, dass im Aufnahmefeld der Kamera nur die für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder erscheinen (Verhältnismässigkeitsprinzip).

    Beispiel 6: Bei der Aufnahme einer Baustelle nimmt die Drohne nur Bilder der Baustelle selbst auf, und nicht noch von benachbarten Gebäuden.B.
B. Wenn die Kamerabilder gespeichert und aufbewahrt werden:
Werden die Kamerabilder gespeichert und aufbewahrt, müssen, zusätzlich zu den unter Punkt A aufgeführten Punkten, folgende Bedingungen erfüllt sein:
  • Die Aufnahmen dürfen nur für den ursprünglich geplanten Zweck benutzt werden (Zweckbindungsprinzip). Dabei versteht es sich von selbst, dass Aufnahmen nur gemacht werden dürfen, wenn diese für die Erreichung des Zwecks nötig und geeignet sind. Kann mit anderen, weniger in die Persönlichkeit eingreifenden Mitteln, der gleiche Zweck erreicht werden, ist auf die Aufnahmen zu verzichten (Verhältnismässigkeitsprinzip).

    Beispiel 7: Aufnahmen einer Baustelle, die zwecks Ausmessung gemacht wurden und auf denen Personen erkennbar sind, dürfen nicht unbearbeitet veröffentlicht werden. D.h. die Bilder müssen vor der Veröffentlichung entweder anonymisiert werden oder die Veröffentlichung erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Personen.

  • Falls die aufgenommenen Bilder mit einer Datensammlung verbunden sind, muss das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 f. DSG sichergestellt werden, zudem muss für die betroffene Person ersichtlich sein, bei wem sie das Auskunftsrecht ausüben kann (Auskunftsrecht).

    Beispiel 8: Neben einem Piktogramm wird unter Angabe der Adresse oder einer Telefonnummer aufgeführt, wer für die Behandlung der Auskunftsgesuche zuständig ist.

  • Die Personendaten sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor jeglichem unbefugtem Zugriff und Bearbeiten zu schützen (Datensicherheit).

    Beispiel 9: Der Datenträger mit den Bildern wird in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, dessen Schlüssel nur für die befugten Personen zugänglich ist.

  • Die Aufnahmen mit Personendaten (erkennbaren Personen) dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben werden, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen oder erlaubten Fällen (z.B. richterliche Anfrage) (Zweckbindungsprinzip).

    Beispiel 10: Ein Richter verlangt die Herausgabe von Bildern in einem hängigen Strafverfahren.

  • Die Aufnahmen müssen innert kürzester Frist gelöscht oder anonymisiert werden. Die Aufbewahrungsdauer ist dabei vom verfolgten Zweck abhängig.Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Aufbewahrungsdauer von höchstens einer Woche in den meisten Fällen genügen sollte.

    Beispiel 11: Die Aufnahmen der Baustelle werden innerhalb von 24 h anonymisiert.



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